Lexikon

  • A

    Abdingbar
    nennt man solche gesetzlichen oder andere Rechtsnormen, von denen durch Vereinbarung der Beteiligten abgewichen werden kann, insbesondere bei Verträgen (Vertragsfreiheit). Unabdingbar sind sog. zwingende Rechtsvorschriften, ferner beim Tarifvertrag zu Gunsten der Arbeitnehmer die unmittelbar auf das Einzelarbeitsverhältnis wirkenden Normen (z.B. über Lohnhöhe; anders übertarifliche Zulagen).

    Abfindung
    ist eine einmalige (meist Geld-) Leistung zur Ablösung von Rechtsansprüchen, z. B. nach einer ungerechtfertigten Kündigung des Arbeitsverhältnisses.

    Abgaben (öffentliche)
    Ist der Sammelbegriff für alle Geldleistungen, die der Bürger kraft öffentlichen Rechts an den Staat oder an sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts abzuführen hat. Die Einnahmen der öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen sind zum geringeren Teil privatwirtschaftliche, d. h. auf privatrechtlicher Grundlage beruhende, in der Hauptsache staatswirtschaftliche, d. h. öffentlich-rechtlich geregelte Geldleistungen, die durch Gesetzeszwang zum Zwecke der Erzielung von Einnahmen denjenigen auferlegt sind, die einen bestimmten gesetzlichen Tatbestand erfüllen. Nur diese Leistungen fallen unter den Begriff der öffentlichen Abgaben. Dazu gehören insbesondere Steuern und Zölle; sie werden dem Bürger auferlegt, ohne dass sie eine Gegenleistung für eine bestimmte Leistung des öffentlichen Gemeinwesens darstellen. Ferner gehören zu den öffentlichen Abgaben Gebühren und Beiträge, die beide im Hinblick auf besondere Gegenleistungen – denen sie entsprechen sollen (Äquivalenzprinzip) – zu entrichten sind. Gebühren sind gesetzlich geregelte Entgelte für eine besondere Inanspruchnahme der Verwaltung (z. B. Unterschriftsbeglaubigung). Beiträge sind für die Benutzung besonderer öffentlicher Einrichtungen zu entrichten (sog Vorzugslasten, z. B. Sozialversicherungsbeiträge). Darüber hinaus gehören zu den öffentlichen Abgaben noch die Sonderabgaben, d. h. Leistungen, die – meist wirtschaftspolitischer Natur – dem Ausgleich von Vor- und Nachteilen zwischen den Bürgern dienen sollen; darunter fallen insbesondere die Abgaben für den Lastenausgleich (Ausgleich der unterschiedlichen Schädigung durch die Kriegsereignisse). Das Bundesverfassungsgericht legt enge Zulässigkeitsvoraussetzungen für Sonderabgaben fest (insbesondere: Homogene Gruppe, Sachnähe zwischen Abgabepflichtigen und Abgabezweck, „Gruppenverantwortung“ für die Erfüllung der zu finanzierenden Aufgabe; sachgerechte Verknüpfung durch „gruppennützige“ Verwendung des Abgabeaufkommens; ständige Überprüfung dieser Voraussetzungen durch Gesetzgeber). 

    Abhilfe durch das untere Gericht
    Wird eine Entscheidung mit Beschwerde oder Erinnerung angefochten, so kann das Rechtspflegeorgan, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, der Beschwerde oder der Erinnerung abhelfen, wenn es sie für begründet hält. Die angefochtene Entscheidung wird antragsgemäß abgeändert; dadurch erübrigt sich die Entscheidung des übergeordneten Gerichts (z. B. § 571 ZPO, § 306 II StPO, § 11 II RPflG). Abhilfe gibt es auch im Verwaltungsverfahren (§ 50 VwVfG). Nach § 72 VwGO hat die Verwaltungsbehörde einem Widerspruch, den sie für begründet hält. Abzuhelfen. 

    Abrechnungsbescheid
    Durch Abrechnungsbescheid entscheidet die Finanzbehörde auf Antrag des Steuerpflichtigen über das Bestehen einer Zahlungsverpflichtung oder eines Erstattungsanspruchs (§ 218 II AO), insbesondere darüber, wie weit Vorauszahlungen, Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer und anzurechnende Körperschaftsteuer auf die im Steuerbescheid festgesetzte Steuer angerechnet werden. 

    Abrogation (abrogieren)
    Liegt vor, wenn ein Gefüge von Rechtssätzen durch spätrer erlassene Rechtssätze nicht nur teilweise – soweit die neue Regelung eingreift – ersetzt (Derogation), sondern insgesamt außer Anwendung gesetzt wird. Auch im Falle der Abrogation wird der verdrängte Rechtssatz nicht nur suspendiert, sondern endgültig aufgehoben; er erlangt also bei Aufhebung des abrogierenden Rechtssatzes nicht von selbst wieder Geltung. 

  • B

    Bauaufsicht
    Den Bauaufsichtsbehörden obliegt es, bei Errichtung, Änderung, Abbruch und Unterhaltung baulicher Anlagen die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die hiernach ergangenen Anordnungen zu überwachen. Sie haben die dazu erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die für die Bauaufsicht zuständigen Behörden werden durch die Baugesetze (Bauordnungen) der Länder bestimmt.

    Baufreiheit
    wird die sich aus dem verfassungsmäßig (Art. 14 GG) garantierten Eigentumsrecht ergebende Befugnis genannt, ein Grundstück zu bebauen (Bauanspruch). Die Baufreiheit ist im öffentlichen Interesse zahlreichen Beschränkungen unterworfen. Privatrechtliche Einschränkungen der Baufreiheit ergeben sich aus dem Nachbarrecht.

    Baugenehmigung
    Errichtung, Änderung und Abbruch baulicher Anlagen bedürfen grundsätzlich der vorherigen baubehördlichen Genehmigung; nur ganz geringfügige Vorhaben sind genehmigungsfrei (zum Teil aber anzeigepflichtig). Das Genehmigungsverfahren wird auf Antrag (Bauantrag) eingeleitet, der zusammen mit den Bauvorlagen (Pläne usw.) in der Regel bei der Gemeinde (Bauamt) einzureichen ist. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn das Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Dabei ist insbesondere die Beachtung der bauplanungsrechtlichen Vorschriften des Bundesbaugesetzbuches (namentlich die Übereinstimmung mit dem Bebauungsplan) und der bauordnungsrechtlichen Vorschriften über die Bauausführung sowie dei Baugestaltung zu prüfen. Einschlägige Vorschriften enthalten die Bauordnungen der Länder und zahlreiche andere Gesetze (Straßen- und Wegegesetze der Länder; Bundesfernstraßengesetz; Luftverkehrsgesetz). Die Baugenehmigung kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden. Sie ergeht unbeschadet der Rechte Dritter; diese können privatrechtliche Einwendungen gegen das Bauvorhaben (Nachbarrecht) auch nach erteilter Genehmigung noch geltend machen. Öffentlich-rechtliche Bestimmungen zu Gunsten Dritter (insbesondere zu Gunsten von Nachbarn) sind im Genehmigungsverfahren aber zu beachten. Soweit solche Vorschriften dem Dritten ein subjektives Recht gewähren, kann er gegen eine Baugenehmigung, die sein Recht nicht beachtet mit Anfechtungsklage (Verwaltungsstreitverfahren) vorgehen. Mit der Bauausführung darf erst begonnen werden, wenn die Baugenehmigung unanfechtbar oder die sofortige Vollziehung angeordnet worden ist. Wird ein Bauvorhaben ohne Genehmigung begonnen, kann es von der Bauaufsichtsbehörde eingestellt werden. Eine Beseitigung kann jedoch nur dann angeordnet werden, wenn das Vorhaben nach den baurechtlichen Vorschriften nicht genehmigungsfähig ist.

    Baugewerbe
    Anders als beim Bauhandwerk ist die Ausübung des Baugewerbes (Bauindustrie) nach der Gewerbeordnung von keiner persönlichen oder sachlichen Qualifikation abhängig. Der Unterschied zwischen Baugewerbe und Bauhandwerk ist vor allem von Bedeutung für die Frage, ob Schwarzarbeit vorliegt, ferner für die Kontrolle der Zuverlässigkeit. Beim Baugewerbe wird der Schutz der Allgemeinheit vor unzuverlässigen Gewerbetreibenden lediglich durch die Untersagungsmöglichkeit nach § 35 GewO gewährleistet. 

    Bauherren – Modell
    Beim Bauherrenmodell (z. B. „Kölner Modell“) werden regelmäßig Kapitalanleger über einen Treuhänder zu einer Bauherrengemeinschaft zusammengeschlossen, die zur späteren Vermietung Eigentumswohnungen usw. errichtet (anders Erwerbermodell: Kauf eines bereits fertig gestellten Objekts).Durch Zusammenballung von sofort abzugsfähigen Werbungskosten in den Jahren der Errichtung, z. B. Vermittlungs-, Baubetreuungs-, Treuhandgebühren und Zinsen infolge hoher Fremdfinanzierung, sollen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung hohe Verluste entstehen, die es den Bauherren ermöglichen, das Eigenkapital für den Erwerb der Eigentumswohnungen usw. aus Steuerersparnissen zu finanzieren. Ein Ausgleich oder Abzug der entstehenden Verluste ist unzulässig, falls ein Mietkauf-Modell vorliegt, d. h. nach dem typischen Ablauf der Veräußerung der Eigentumswohnung usw. bis zum Ende der voraussichtlichen Verlustphase an den ursprünglichen Mieter oder dessen Nachfolger vorgesehen und vertraglich bereits weitgehend sichergestellt ist. Zivilrechtlich haftet jedes Mitglied der Gemeinschaft ebenso wie jeder andere Bauherr, in dessen Vollmacht der Bauträger Verträge mit Bauhandwerkern geschlossen hat (siehe Baubetreuungsvertrag), diesen auch dann unmittelbar auf Zahlung, wenn mit dem Baubetreuer ein Festpreis vereinbart worden ist. 

  • C

    Common Law
    ist das in England geltende „gemeine Recht“, das weitgehend Gewohnheitsrecht ist. Das englische Recht ist nur zum geringen Teil in Gesetzeswerken zusammengefasst (kodifiziert; sog. statute law). Es beruht meist als sog. „Fall-Recht“ (case-law) auf früheren Entscheidungen höherer Gerichte, die in Fallsammlungen zusammengefasst sind und die Gerichte binden. Die Sammlungen, die sich als Richterrecht darstellen (judiciary law), werden ständig durch neue Entscheidungen ergänzt; auf diese Weise wird das Recht fortgebildet. Zum Unterschied hiervon umfasst das civil law bürgerlich-rechtliche Grundsätze, die dem römischen Recht entlehnt sind.

  • D

    Darlehen
    Ist ein Vertrag, in dem der Darlehensnehmer die Verpflichtung übernimmt, die ihm vom Darlehensgeber überlassene Darlehensvaluta (Geld oder andere vertretbare Sachen), die in sein Eigentum übergeht, in Sachen von gleicher Art, Menge und Güte zurückzuerstatten (§§ 488, 607 BGB).

    Dienstaufsicht
    Ist die Aufsichts- und Weisungsbefugnis der höheren gegenüber der nachgeordneten Behörde und des Vorgesetzten gegenüber den ihm unterstellten Beamten und sonstigen Angehörigen der öffentlichen Verwaltung. Die Dienstaufsicht erstreckt sich sowohl auf die fachliche Seite wie auf die Art und Weise der Erledigung der Dienstgeschäfte. Sie umfasst die Befugnis, das dienstliche Verhalten zu beobachten, den Beamten in seiner dienstlichen Tätigkeit durch allgemeine oder für den Einzelfall erteilte Weisungen anzuleiten, die ordnungswidrige oder unsachgemäße Erledigung eines Dienstgeschäfts zu beanstanden, zu seiner anderweitigen Erledigung anzuweisen oder es selbst vorzunehmen. Eine gesteigerte Form der Dienstaufsicht ist, dass der Dienstherr den Beamten wegen eines Dienstvergehens, d. h. eines schuldhaften Verstoßes gegen die Dienstpflichten, disziplinar zur Verantwortung ziehen kann (Disziplinarrecht). Die Dienstaufsicht gegenüber Richtern ist im Hinblick auf die Unabhängigkeit des Richters beschränkt; sie besteht nach § 26 DRiG nur, soweit sie seine Unabhängigkeit nicht beeinträchtigt. Sie darf keinesfalls dazu benutzt werden, auf die Entscheidung oder den Gang des Verfahrens in einem bestimmten Fall Einfluss zu nehmen. Doch umfasst sie die Befugnis, die ordnungswidrige Art der Ausführung eines Amtsgeschäftes vorzuhalten und zu ordnungsgemäßer, unverzögerter Erledigung zu ermahnen. Behauptet der Richter, eine Maßnahme der Dienstaufsicht beeinträchtige seine Unabhängigkeit, so entscheidet auf seinen Antrag ein Gericht nach Maßgabe des DriG (§ 26 III DRiG). Dagegen stehen dem Beamten oder sonstigen Angehörigen der Verwaltung gegen Maßnahmen der Dienstaufsicht in der Regel nur die formlosen Rechtsbehelfe der Gegenvorstellung und der Beschwerde offen, nicht aber das Verwaltungsstreitverfahren, weil Maßnehmen der Dienstaufsicht regelmäßig nur innerdienstliche Natur besitzen und deshalb keine Verwaltungsakte sind. Dies wird nur ausnahmsweise anzunehmen sein, wenn die Maßnahme in den eigenen Rechtskreis des Adressaten eingreift, also nicht nur das „Betriebs-„, sondern zugleich das „Grundverhältnis“ berührt (Gewaltverhältnis).

    Dienstunfall
    Ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist und einen Körperschaden verursacht. Ihm steht eine Berufskrankheit gleich. Zum Dienst gehören auch Dienstreisen, Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen sowie das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle. Der Dienstunfall muss wesentliche Ursache der Verletzung sein

     

  • E

    Eidesstattliche Versicherung
    Ist eine Form der Beteuerung der Richtigkeit einer Erklärung. Sie ist eine schwächere Bekräftigung als der Eid. Die eidesstattliche Versicherung ist in vielen Fällen gesetzlich vorgeschrieben oder zugelassen, kann aber auch sonst in einem förmlichen Beweisverfahren vor einer Behörde als Grundlage für eine Entscheidung abgegeben werden. Im Zivilprozess ist sie zulässig insbesondere zur Glaubhaftmachung (nicht zum Beweis) einer Parteibehauptung, so im Verfahren zur Erlangung einer einstweiligen Verfügung, über Prozessfragen, ferner zur Bekräftigung der schriftlichen Aussage eines Zeugen (§§ 294, 377 III ZPO) sowie als sog. Offenbarungs(eid)versicherung. Im Strafprozess ist die eidesstattliche Versicherung des Beschuldigten unzulässig; wohl aber kann er die eidesstattliche Versicherung eines Zeugen zur Begründung einer Richterablehnung oder eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beibringen (§§ 26 II 1, 45 II 1 StPO). Sie ist ferner im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zur Glaubhaftmachung tatsächlicher Behauptungen zugelassen (§ 15 II FGG), ebenso im Verwaltungsverfahren auf Grund gesetzlicher Vorschrift (§ 27 VwVfG), so im Aufgebotsverfahren vor dem Standesamt (§ 5 III 3 Personenstandsgesetz).
    Strafbar ist die vorsätzlich oder fahrlässig falsche Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung vor einer zur Abnahme zuständigen Behörde (§§ 156, 163 StGB). Ist die eidesstattliche Versicherung nur fahrlässig abgegeben worden und wird sie rechtzeitig berichtigt, tritt Straflosigkeit ein (§ 163 II StGB).

    Eigentum
    Ist das umfassendste dingliche Recht an einer Sache (Sachenrecht). Während demnach im Privatrecht Eigentum nur an einzelnen körperliche, beweglichen oder unbeweglichen Gegenständen mölich ist (nicht an Sachgesamtheiten, z.B. an einem Betrieb), geht der öffentlich-rechtliche Begriff des Eigentums und sein grundrechtlich gewährleisteter Schutz (Art. 14 GG: „Das Eigentum … wird gewährleistet“) darüber hinaus und umfasst z.B. auch Forderungen und Rechte („geistiges Eigentum“), vermögenswerte öffentlich-rechtliche Rechtspositionen (z.B. unwiderrufliche Konzessionen) usw., die damit gleichfalls den einschränkenden Vorschriften über die Möglichkeit einer Enteignung unterliegen.
    Das (privatrechtliche) Eigentum als das grundsätzlich unbeschränkte Herrschaftsrecht über eine Sache berechtigt den Eigentümer regelmäßig, mit der Sache nach Belieben zu verfahren (z.B. durch Übereignung, Belastung u. a.) und andere (Unberechtigte) von jeder Einwirkung auszuschließen (§ 903 BGB). Das Eigentum räumt jedoch kein schrankenloses Herrschaftsrecht ein. Schon § 903 BGB gewährt die genannte umfassende Befugnis dem Eigentümer nur, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen. Als zivilrechtliche Beschränkungen des Eigentums kommen demnach das Verbot der missbräuchlichen Ausübung (Treu und Glauben) und der Schikane in Betracht, ferner der (zivilrechtliche) Notstand, das Nachbarrecht sowie sämtliche beschränkten, dinglichen Rechte, die das Eigentum belasten und seinen Inhalt einschränken (z.B. Dienstbarkeit, Hypothek, Pfandrecht u. a.). Darüber hinaus betont das Grundgesetz die Sozialgebundenheit des Eigentums („Eigentum verpflich-tet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt“). Im öffentlichen Interesse ist das Eigentum daher heute weitgehend pflichtgebunden. Die wichtigsten öffentlich-rechtlichen Beschränkungen des Eigentums enthalten das Bau- und (öffentliche) Nachbarrecht (Aufstellung von Flächennutzungsplänen, Regelung der Bauges-taltung, der Grenzabstände, Genehmigungsbedürftigkeit usw.), das Verkehrsrecht (Einschränkung von Anliegerbauten an Strassen), die Regelung des landwirtschaftlichen Grundstückverkehrs, der Naturschutz und Immissionsschutz, das Wasser-(haushalts)recht, die im Interesse der Landesvertei-digung erlassenen Vorschriften (z.B. Sicherstellungsgesetze) sowie die Beschränkungen bei der Wohnungsmiete und im Rahmen des Gemeingebrauchs an öffentlichen Wegen und Gewässern.
    Über diese inhaltlich Beschränkung des Eigentums hinaus, die regelmäßig vom Eigentümer entschädigungslos hingenommen werden muss, sehen verschiedene Gesetze zum Wohle der Allgemeinheit die Möglichkeit einer – nur gegen angemessene Entschädigung möglichen – Enteignung vor. Als Arten des Eigentums kommen neben dem Alleineigentum in Betracht: Miteigentum nach Bruchtei-len, Gesamthandseigentum, das Sicherungs-(Treuhand-)eigentum, das vorbehaltene Eigentum (Eigentumsvorbehalt) und das Wohnungseigentum; ein Über- und Untereigentum (wie beim Besitz) ist nicht möglich. Auch das sog. öffentliche Eigentum, d.h. das Eigentum an einer dem Staat, einer Gemeinde oder einer sonstigen öffentlichen Körperschaft gehörenden Sache, ist grundsätzlich wie das privatrechtliche Eigentum zu behandeln; es ist aber, soweit die Sache nicht zum Finanzvermögen gehört (z.B. die Gemeinde hat einen Wald), als sog. Verwaltungsvermögen (öffentliche Wege und Gebäude) nur beschränkt für Verwaltungszwecke u. a. verkehrsfähig.

    Eigentümergrundschuld
    Ist ein Grundschuld, die dem Eigentümer des belasteten Grundstücks zusteht; es besteht also Identität zwischen Gläubiger und Eigentümer des haftenden Grundstücks. Sie kann – originär – vom Grundstückseigentümer durch einseitige Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt und Eintragung im Grundbuch bestellt werden (§ 1196 BGB). Sie entsteht ferner ? derivativ ? regelmäßig durch Um-wandlung einer Eigentümerhypothek, der keine gesicherte Forderung mehr zugrunde liegt (dann grundsätzlich Anspruch eines nachrangigen Grundpfandgläubigers auf Löschung, § 1196 III BGB), sowie durch Zahlung auf die Grundschuld selbst (nicht auf die Forderung). Die Zwangsvollstreckung in sein eigenes Grundstück kann der Inhaber einer Eigentümergrundschuld nicht betreiben (§ 1197 I BGB).

  • F

    Fachanwalt
    Ist ein Rechtsanwalt, der auf einem bestimmten Gebiet (z.B. Steuerrecht, Versicherungsrecht, Arbeitsrecht) Spezialkenntnisse aufweist. Das Recht zur Führung dieser Bezeichnung wird ihm auf Grund Nachweises entsprechender theoretischer Kenntnisse (z.B. Prüfung als Steuerberater) und praktischer Erfahrungen von der zuständigen Rechtsanwaltskammer verliehen.

    Factoringvertrag
    Ist ein gemischter verkehrstypischer Vertrag, in dem der Kauf von Kundenforderungen durch eine Bank o. ä. gegen sofortige Wertstellung oder Kreditierung mit der Übernahme von Dienstleistungspflichten (insbesondere Kundenbuchhaltung, Beitreibung der Forderungen) kombiniert ist. Beim echten Factoringvertrag übernimmt damit der Factor das Risiko der Uneinbringlichkeit der Kundenforderung. Bei dem in der Bundesrepublik vielfach verbreiteten sog. unechten Factoringvertrag werden die Forderungen aber nur erfüllungshalber an den Factor übertragen, so dass bei deren Nichtbeitreibbarkeit der Kunde aus seinem Kreditverhältnis mit dem Factor in Anspruch genommen wird; auch liegt beim unechten Factoringvertrag steuerrechtlich kein Umsatz von Forderungen vor. Factoring ist nicht als Rechtsberatung genehmigungspflichtig.

    Fixgeschäft
    Ein Fixgeschäft liegt vor, wenn wesentlicher Inhalt des Rechtsgeschäfts gerade die Erfüllung zu einem bestimmten Termin oder innerhalb einer bestimmten Frist ist, so dass also mit der Einhaltung der Leistungszeit das Geschäft stehen oder fallen soll (z.B. entsprechende Klauseln: „genau, fix, präzise“, aber auch stillschweigend, z.B. Bestellung eines Taxis zu einem bestimmten Zug, Lieferung von Weihnachtsartikeln usw.); dagegen noch nicht allein wegen Vereinbarung einer bestimmten Leistungszeit. Ist in einem gegenseitigen Vertrag ein echtes Fixgeschäft zu sehen, so ist im Zweifel der andere Teil zum Rücktritt berechtigt, wenn die Leistung nicht fristgerecht erbracht wird, auch wenn der Schuldner die Verspätung nicht zu vertreten hat. Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung setzt allerdings Verschulden voraus. Bei einem Handelskauf ist der Erfüllungsanspruch nach Fristablauf grundsätzlich ausgeschlossen, wenn der Gläubiger nicht sofort danach darauf besteht; dem Gläubiger bleibt hier das Recht zum Rücktritt oder Schadensersatz, wenn der Schuldner in Schuldnerverzug ist (§ 376 HGB; eine Mahnung ist hierzu nicht erforderlich, da die Leitungszeit in einem Fixgeschäft stets kalendermäßig bestimmt ist).

  • G

    Garantiefrist
    Falls nicht ein Garantievertrag vorliegt, kann die Vereinbarung einer Garantiefrist z. B. bedeuten, dass sie an Stelle der (kürzeren) Verjährungsfrist tritt; aber auch, dass die Verjährung erst mit Ablauf der Garantiefrist beginnt. Regelmäßig sollen alle innerhalb der Garantiefrist auftretenden Mängel (hiermit beginnt deren Verjährung) vom Hersteller (Lieferanten) auf dessen Kosten beseitigt werden. 

    Gattungskauf
    Ist der Kauf einer nur der Gattung nach bestimmten Sache (Gattungsschuld; anders Spezieskauf). Besonderheiten gelten beim Gattungskauf für die Gewährleistung für Sachmängel (Nacherfüllungsanspruch; §§ 437 Nr. 1, 439 BGB). 

    Gefahr(-tragung)
    Mit „Gefahr“ wird im BGB das Risiko des zufälligen Untergangs einer Leistung in einem Schuldverhältnis bezeichnet (sog. Leistungsgefahr). Die Regeln über die Leistungsgefahr finden sich in den Bestimmungen über Unmöglichkeit der Leistung, Schuldnerverzug, Gläubigerverzug u. a. Darüber hinaus versteht man unter Gefahrtragung auch die Frage, ob in einem gegenseitigen Vertrag trotz Wegfalls der Leistung der andere Teil die Gegenleistung zu erbringen hat (sog. Preis- oder Vergütungsgefahr). Leistungsgefahr und Preisgefahr müssen streng auseinander gehalten werden. Der Zeitpunkt des Gefahrübergangs, d. h. des Augenblicks, in dem das Risiko des Untergangs oder der Verschlechterung einer Leistung auf den anderen Teil übergeht, ist jedoch abweichend von den allgemeinen Vorschriften über gegenseitige Verträge bei bestimmten Vertragstypen besonders geregelt. Der Gefahrübergang ist darüber hinaus für verschiedenen Rechte der Beteiligten, insbesondere für Gewährleistungsansprüche bei der Sachmängelhaftung, von entscheidender Bedeutung 

  • H

    Handelsgewerbe
    Ist der Betrieb eines Gewerbes, das dem Handelsrecht unterliegt. Wer ein Handelsgewerbe betreibt, ist kraft Gesetzes Kaufmann. Bei einem sog. Grund-Handelsgewerbe liegt ein Handelsgewerbe allein auf Grund seiner Art und Ausübung vor (§ 1 II HGB). Darüber hinaus sind Handelsgewerbe kraft gesetzlicher Fiktion die gewerblichen Unternehmen, die nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordern, wenn der Inhaber des Unternehmens in das Handelsregister eingetragen ist (§ 2 HGB), und unter den gleichen Voraussetzungen land- und forstwirtschaftliche Haupt- und Nebenbetriebe (§ 3 HGB). Grund-Handelsgewerbe sind Gewerbebetriebe, die folgende Arte von Geschäften zum Gegenstand haben: 1. Anschaffung und Weiterveräußerung von Waren oder Wertpapieren, gleichgültig, ob die Waren unverändert, be- oder verarbeitet weiterveräußert werden. Hierbei handelt es sich um die Grundform kaufmännischer Tätigkeit: Groß- und Einzelhandel, Fabrikation; 2. Be- oder Verarbeitung von Waren für andere Personen, wenn der Betrieb über den Umfang eines Handwerks hinausgeht (z. B. die Lohnindustrie, Reinigungs-, Färbe- und Wäscheeibetriebe); 3. Versicherungen gegen Prämie; 4. alle Bank- und Geldwechselgeschäfte; 5. Personen- und Güterbeförderung zur See, auf Binnengewässern und zu Lande (Frachtgeschäfte, Binnenschifffahrt), ferner die Schleppschifffahrt; 6. die Geschäfte der Kommissionäre, der Spediteure und Lagerhalter; 7.Geschäfte der Handelsvertreter und Handelsmäkler; 8. alle Verlags-, Buch- und Kunsthandelsgeschäfte; 9. Druckereien, sofern sie über den handwerksmäßigen Betrieb hinausgehen. 

    Handelskauf
    Ist ein Kauf(vertrag), der zugleich ein Handelsgeschäft darstellt. Für den Handelskauf trifft das HGB in den §§ 373 – 382 zu den allgemeinen Vorschriften des BGB ein Sonderregelung, die im Interesse des Handelsverkehrs darauf abzielt, die Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragspartnern rasch zu klären und abzuwickeln. Die Vereinbarungen der Parteien, heute weitgehend durch allgemeine Geschäftsbedingungen gestaltet, gehen der gesetzlichen Regelung im Allgemeinen vor. Das Gesetz ändert das allgemeine Kaufrecht für den Handelskauf insbesondere in folgenden Punkten ab: Bei einem Fixgeschäft kann der Gläubiger bei Verzug auch ohne Nachfrist Schadensersatz verlangen; jedoch ist der Erfüllungsanspruch ausgeschlossen, wenn der Gläubiger nicht rechtzeitig anzeigt, dass er auf Erfüllung besteht (§ 376 HGB). Im Falle eines Annahmeverzugs kann der Verkäufer jede Ware hinterlegen; außerdem ist der Selbsthilfeverkauf erleichtert (§ 373 HGB). Für die Mängelrüge unterliegt der Käufer verschärften Vorschriften (Untersuchungspflicht). 

    Handelsklassen
    Nach dem Handelsklassengesetz, mit dem die Angleichung an die ernährungswirtschaftliche gemeinsame Marktorganisation der Europäischen Gemeinschaften durchgeführt wurde, können durch Rechtsverordnung gesetzliche Handelsklassen insbesondere zur Förderung der Erzeugung, der Qualität und des Absatzes von Erzeugnissen der Landwirtschaft und der Fischerei sowie zur Durchführung von Vorschriften über Qualitäts- und Handelsnormen u. ä. des Rats oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften eingeführt werden. Die Handelsklassen sind nach bestimmten Merkmalen (z. B. Qualität, Herkunft usw.) festzulegen; sie können zur weitgehenden Verwendung im geschäftlichen Verkehr vorgeschrieben werden. Mit der Angabe der Handelsklassen im Geschäftsverkehr sind deren festgelegte Qualitätsmerkmale zugesicherte Eigenschaften i.S.d. § 434 BGB. Verstöße gegen die Qualitätsvorschriften können als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbuße geahndet werden. 

    Handelsgesellschaft
    Ist eine Gesellschaft, die notwendig oder wenigstens in der Regel ein Handelsgewerbe betreibt und infolgedessen Kaufmann ist. Handelsgesellschaften sind die offene Handelsgesellschaft, die Kommanditgesellschaft, die Reederei, die Aktiengesellschaft, die Kommanditgesellschaft auf Aktien und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Den Handelsgesellschaften weitgehend gleichgestellt sind die Genossenschaften und Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, die als sog. Formkaufmann dem Handelsrecht unterliegen. 

  • I

    Immissionen
    Sind Einwirkungen unkörperlicher Art (z. B. di8e Zuführung von gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme Geräuschen, Erschütterungen, Licht, Funken, nicht aber von Steinen oder Wasser) von einem Grundstück auf das andere. Die Immissionen beschränken privatrechtlich das Eigentum am Grundstück; der Eigentümer des beeinträchtigten Grundstücks hat sie jedoch zu dulden, wenn hierdurch die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt wird oder wenn zwar eine wesentliche Beeinträchtigung vorliegt, diese aber ortsüblich ist (z. B. Lichteinwirkung durch Straßenbeleuchtung, Fabrikrauch in Industrieorten) und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind (z. B. Abgasentgiftungsanlage); im letzteren Fall kann der Grundstückseigentümer angemessen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung das Grundstücks mehr als zumutbar beeinträchtigt (§ 906 BGB, Aufopferungsanspruch). Andere Immissionen, insbesondere Zuführungen durch eine besondere Leitung, sind grundsätzlich unzulässig; ihnen kann mit dem Abwehranspruch gegen Eigentumsstörungen begegnet werden. Einschränkend hierzu kann bei einer Anlage, die nach den Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetzes und ergänzenden landesrechtlichen Bestimmungen unanfechtbar genehmigt worden ist, niemals die Einstellung des Betriebs verlangt werden; es besteht nur ein Anspruch auf Durchführung zumutbarer Abwehrmaßnahmen. Soweit solche Vorkehrungen nach dem Stand der Technik nicht durchführbar oder wirtschaftlich nicht vertretbar sind, kann lediglich Schadensersatz (auch ohne Verschulden) verlangt werden (§ 14 BImSchG; entsprechend § 7 AtomG, § 11 LuftVG). Entsprechendes gilt für lebenswichtige öffentliche Betriebe (z. B. Eisenbahn, Energieversorgungsbetriebe). Bei Industrie-Immissionen trifft – wie bei der Produzentenhaftung – den Betreiber die Beweislast, dass er alle ihm zumutbaren Vorkehrungen getroffen hat, um eine Schädigung zu verhindern. Soweit demnach Immissionen nicht zu dulden sind, kann der Grundstückseigentümer vorbeugend verlangen, dass gefahrdrohende Anlagen nicht errichtet werden (§ 907 BGB), dass bei der Gefahr des Einsturzes oder Ablösung von Teilen eines Nachbargebäudes die entsprechenden Vorkehrungen getroffen werden (§ 908 BGB); bei einer unzulässigen Grundstücksvertiefung ist Schadensersatz aus unerlaubter Handlung zu leisten. 

    Immissionsschutz, öffentlich-rechtlicher:
    Den Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigung, Geräusche, Erschütterungen u. ä. (Immissionen) regelt das Bundesimmissionsschutzgesetz (BimSchG). Zweck des Gesetzes ist es, den Menschen und seine Umwelt vor schädlichen Einwirkungen und Gefahren, aber auch vor Belästigungen und Nachteilen zu schützen und dem Entstehen von Unweltschäden vorzubeugen (§ 1). Schädlich in diesem Sinne sind nach § 3 Auswirkungen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder für die Nachbarschaft herbeizuführen. Das Gesetz enthält im Bereich des Rechts der Anlagen überwiegend unmittelbar vollziehbare Vorschriften, die das bisherige Recht für gewerbliche Anlagen ablösen. Die übrigen Regelungsbereiche sind zum großen Teil als Verordnungsermächtigungen ausgestaltet. Im Einzelnen befasst sich das Gesetz mit der Genehmigung und Überwachung von Anlagen einschließlich Raumplanung und Immissionsschutzbeauftragter für größere Anlagen, ferner mit Vorschriften über die Beschaffenheit von Produkten und den Straßenbau. 

    Immissionsschutzbeauftragter
    Wer eine genehmigungsbedürftige Anlage (Immissionsschutz) betreibt, hat durch schriftliche Verfügung einen fachkundigen und zuverlässigen Betriebsbeauftragten für den Immissionsschutz zu bestellen, falls dies bei der Größe der Anlage erforderlich ist. Die Rechtsnatur der Bestellung (Verwaltungsakt oder privatrechtlicher betrieblicher Organisationsakt) ist streitig, ebenso die Rechtsstellung des Immissionsschutzbeauftragten (privatrechtlich oder öffentlich-rechtlich). Der Immissionsschutzbeauftragte ist der zuständigen Behörde zu benennen. Seine Stellung ist gesetzlich so ausgestaltet, dass er die Interessen des Umweltschutzes weitgehend selbständig wahrnehmen kann. Bei Investitionsentscheidungen ist seine Stellungnahme einzuholen (§ 56 BImSchG), Bedenken kann er unmittelbar der Geschäftsleitung vortragen (§ 57 BImSchG). Er ist zu jährlicher Berichterstattung verpflichtet. Die Anforderungen an seine Fachkunde und Zuverlässigkeit regelt eine Verordnung. 

    Immobiliarzwangsvollstreckung
    Ist die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen, nämlich in Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Schiffe (§ 864 ZPO). Der Immobiliarzwangsvollstreckung unterliegen auch die beweglichen Sachen und Rechte, auf die sich die Hypothek erstreckt, z. B. Bodenfrüchte und Zubehör, soweit sie im Eigentum des Grundstückseigentümers stehen, Miet- und Pachtzinsen (§ 865 ZPO). Die Immobiliarzwangsvollstreckung erfolgt durch Eintragung einer Zwangshypothek, durch Zwangsversteigerung oder durch Zwangverwaltung. 

    Identische Norm
    Nach dem Grundsatz der identischen Norm sind im internationalen Recht bestimmte Rechtsfolgen davon abhängig, dass die im Einzelfall maßgeblichen Rechtsvorschriften in den beteiligten Staaten übereinstimmen. Das gilt z. B. für die Auslieferung strafrechtlich Verfolgter; ferner nach deutschem Strafrecht für die Strafbarkeit einer im Ausland gegen einen Deutschen begangenen Tat. 

    „Im Zweifel“
    Sieht das Gesetz vor, dass „im Zweifel“ eine bestimmte Rechtsfolge eintreten soll, so stellt es einen (widerlegbare) Auslegungsregel auf; falls von den Beteiligten nichts anderes vereinbart oder nach den Umständen keine andere Auslegung begründet ist, gilt die im Gesetz vorgesehene Rechtsfolge. Solche Auslegungsregeln, die besonders im Erbrecht sehr häufig sind, gehen bloßen gesetzlichen Ergänzungsvorschriften vor, die lediglich eingreifen, wenn ein Wille der Beteiligten nicht zu ermitteln ist. 

    Immaterialgüterrechte
    Sind subjektive Rechte, die an unkörperlichen Gütern bestehen und einen selbständigen Vermögenswert haben. Der wichtigste Fall dieser Verwertungsrechte a geistigen Gütern ist das Urheberrecht. 

  • J

    Justiz
    Ist ein formeller Begriff, der diejenige staatliche Tätigkeit umfasst, die der Rechtspflege in Zivil- und Strafsachen dient. Sie besteht aus Rechtspflege und Justizverwaltung. Die Organe der Justiz sind die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit, die Staatsanwaltschaften, die Justizministerien des Bundes und der Länder (oder gleichstehende Behörden), die Notariate, Straf- und sonstigen Vollzugsbehörden. In einem anderen Sinne wird der Begriff Justiz auch für die Rechtsprechung als eine der drei staatlichen Gewalten (neben Gesetzgebung und Verwaltung) verwendet. 

    Justizbehörden
    Sind die Behörden der Justizverwaltung und die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit. 

    Justizbeitreibungsordnung
    Die JBeitrO regelt, wie Ansprüche der Justizbehörden einzuziehen sind, insbesondere Gerichtskosten, sonstige Justizverwaltungsabgaben, Gerichtsvollzieherkosten (§ 1). Sie gilt kraft entsprechender landesrechtlicher Vorschriften auch für die Einziehung solcher nicht auf bundesrechtlicher Regelung beruhender Ansprüche. Vollstreckungsbehörden sind die Gerichtskassen. Das Verfahren richtet sich im Übrigen weitgehend nach den Vorschriften der Zwangsvollstreckung. 

    Justizgerichtsbarkeit
    Ist eine Bezeichnung für die ordentliche Gerichtsbarkeit. 

    Justizgewährungsanspruch (Rechtsgewährungsanspruch):
    Nennt man allgemein den verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch des Einzelnen, in Streitfällen ein Gericht anrufen zu können (Rechtsprechung). Im besonderem meint man damit, dass jemandem, der durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wird, der Rechtsweg offen steht (Art. 19 IV 1 GG). Der Justizgewährungsanspruch umfasst nicht nur den Zugang zu den unabhängigen Gerichten, sondern gewährleistet auch, dass dieser Zugang nicht in unzumutbarer Weise (etwa durch zu hohe Kosten) erschwert wird und dass die Sache binnen angemessener Zeit entschieden wird. Dagegen garantiert der Justizgewährungsanspruch nicht, dass mehrere Instanzen zur Verfügung stehen. 

    Justizverwaltung
    Ist diejenige Tätigkeit der Justiz, die nicht Rechtspflege darstellt. Sie besteht in der Dienstaufsicht über die Organe der Rechtspflege (einschließlich der Rechtsanwälte und Notare), in der Sorge für den Personal- und Sachbedarf der Justizbehörden, insbesondere der Gerichte, in der Durchführung des Strafvollzugs, Führung des Strafregisters in bestimmten Entscheidungen (Justizverwaltungsakte). Die Justizverwaltung wird ausgeübt durch die Ministerien als oberste Behörden (Bundesjustizministerium, Landesjustizverwaltung), im wesentlichen Umfang durch die Präsidenten der Oberlandesgerichte, denen hierfür eine Verwaltungsabteilung eingegliedert ist, durch die Präsidenten der Landgerichte und Amtsgerichte (oder deren aufsichtsführende Richter). 

    Justizverwaltungsakte
    Sind Verwaltungsakte aus dem Bereich der Justizverwaltung, nämlich Anordnungen, Verfügungen und sonstige Maßnahmen von Justizbehörden auf den Gebieten des bürgerlichen Rechts (einschließlich Handelsrecht), des Zivilprozesses, der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Strafrechtspflege (einschließlich Strafvollzug, Untersuchungshaft, Jugendarrest und Maßnahmen der Besserung und Sicherung). Der Justizverwaltungsakt gehört nicht zur Rechtspflege und ist von deren Maßnahmen (insbesondere gerichtlichen Entscheidungen) zu unterscheiden. Justizverwaltungsakte sind z. B. Erteilung des Ehefähigkeitszeugnisses für Ausländer (§ 10 EheG) oder Hausstrafen gegen Gefangene. Ein Justizverwaltungsakt kann – nach Durchführung eines etwa vorgesehenen förmlichen Beschwerdeverfahrens – im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG mit Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden. Über den Antrag entscheidet das Oberlandesgericht endgültig. Bei beabsichtigter Abweichung von anderen obergerichtlichen Entscheidungen (Divergenz) ist Vorlage an den Bundesgerichtshof vorgesehen (§§ 25, 29 EGGVG). Neben den förmlichen Rechtsbehelfen sind gegen einen Justizverwaltungsakt Gegenvorstellung und Dienstaufsichtsbeschwerde möglich. 

    Justizverwaltungskostenordnung
    Die JVKostO ist die Grundlage für Erhebung von Gebühren und Auslagen, die in Justizverwaltungsangelegenheiten (Justizverwaltungsakte) anfallen, z. B. für Erlaubniserteilung, Erledigung von Rechtshilfeersuchen. Bestimmte Amtshandlungen sind kostenfrei. Vollstreckt wird nach der Justizbeitreibungsordnung. 

  • L

    Landesrecht
    Ist im Gegensatz zum Bundesrecht jede von Rechtssetzungsorganen eines Landes erlassen Rechtsnorm sowie das als Landesrecht fortgeltende ehemalige Reichsrecht. Landesrecht sind auch Rechtsverordnungen, die von einer Landesbehörde auf Grund bundesrechtlicher Ermächtigung erlassen werden. 

    Landesverordnung
    Ist allgemein eine von Verwaltungsbehörden eines Landes erlassene Rechtsverordnung, im engeren Sinne eine Rechtsverordnung, die für das Gebiet des ganzen Landes gilt und von der zuständigen obersten Landesbehörde erlassen wurde. Im weiteren Sinne gehören zu den Landesverordnungen auch die im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeit erlassenen Gemeinde- und Kreisverordnungen. 

    Leistung an Erfüllungs Statt, erfüllungshalber
    Wird eine andere, als die geschuldete Leistung bewirkt, so liegt darin an sich keine Erfüllung. Nimmt der Gläubiger jedoch diese Leistung als Erfüllung an, so erlischt durch diese Leistung an Erfüllungs Statt gleichfalls das Schuldverhältnis (z.B. der Gläubiger nimmt statt des geschuldeten Geldes eine Sachleistung als Erfüllung an, § 364 I BGB). Wegen eines Sach- oder Rechtsmangels der an Erfüllungs Statt gegebenen Sache, Forderung oder des Rechts haftet der Schuldner wie ein Verkäufer (§ 365 BGB). Anders als die Leistung an Erfüllungs Statt ist eine nur erfüllungshalber erbrachte Leistung keine Erfüllung des Schuldverhältnisses. Eine Leistung erfüllungshalber liegt vor, wenn dem Gläubiger ein Gegenstand überlassen wird, aus dem er seine Befriedigung suchen soll (z.B. Abtretung einer Forderung zur Einziehung); hier tritt die Erfüllung des Schuldverhältnisses erst ein, wenn dem Gläubiger aus dem erfüllungshalber überlassenen Gegenstand tatsächlich Mittel zufließen. Der Gläubiger ist nach Treu und Glauben verpflichtet, zunächst die Verwertung des erfüllungshalber überlassenen Gegenstands zu versuchen. Ob Leistung an Erfüllungs Statt oder nur erfüllungshalber vorliegt, ist durch Auslegung zu ermitteln. Übernimmt der Schuldner zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers diesem gegenüber eine neue Verbindlichkeit (z. B. Akzeptierung eines Wechsels), so ist im Zweifel anzunehmen, dass er nur erfüllungshalber leistet, die alte Forderung also bestehen bleibt (§ 364 II BGB). 

  • M

    Mahnverfahren
    Das Mahnverfahren (§§ 688 – 703 d ZPO; Besonderheiten in § 46 a ArbGG) soll für möglicherweise nicht bestrittene Ansprüche auf eine Geldsumme rasch ohne mündliche Verhandlung zu einem Vollstreckungstitel führen. Ausschließlich zuständig ist das Amtsgericht, bei dem der Antragsteller seinen Wohnsitz (Sitz) hat (§ 689 ZPO; abweichende Zuständigkeitsvereinbarung unzulässig; Konzentration auf bestimmte Mahngerichte kann vorgesehen werden); funktionell zuständig ist der Rechtspfleger. Das Mahnverfahren wird eingeleitet durch den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids, der (vereinfacht) einer Klageschrift entsprechen muss (§690 ZPO). Ist das der Fall, so ergeht – ohne Prüfung, ob der Anspruch tatsächlich besteht – ein Mahnbescheid (früher: Zahlungsbefehl), durch den der Antragsgegner aufgefordert wird, den Anspruch nebst Zinsen und Kosten binnen 2 Wochen ab Zustellung zu erfüllen oder innerhalb gleicher Frist Widerspruch einzulegen (§ 692 ZPO). Bei (formlosem) Widerspruch gibt das Mahngericht, sofern eine Partei die Durchführung des streitigen Verfahrens beantragt hat, den Rechtsstreit an das hierfür zuständige Gericht ab (§ 696 ZPO); das weitere Verfahren regelt § 697 ZPO. Wird kein Widerspruch eingelegt, so ergeht auf Antrag ein Vollstreckungsbescheid, der dem Antraggegner gleichfalls von Amts wegen zuzustellen ist (§ 699 ZPO). Der Vollstreckungsbescheid steht einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleich, d.h. er ist Vollstreckungstitel und kann mit Einspruch binnen 2 Wochen angefochten werden. Ein verspäteter Widerspruch gegen den Mahnbescheid ist in einen Einspruch gegen diesen umzudeuten. 

    Makler
    Wer gewerbsmäßig den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume, Wohnräume und Darlehen vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen will (Immobilienmakler), bedarf – ebenso wie der gewerbsmäßige Bauträger und Baubetreuer – der Erlaubnis (Gewerbezulassung), die bei Unzuverlässigkeit des Maklers zu versagen ist (§ 34 c GewO). Zum Schutze der Immobilienkäufer enthält die DVO hierzu – Mäkler- und BauträgerVO – Vorschriften über besondere Sicherheitsleistungen, Buchführungs-, Auskunfts- und Informationspflichten. Die Einhaltung der Vorschriften haben die Makler jährlich durch geeignete Prüfer prüfen zu lassen und den Prüfbericht vorzulegen (§ 16 I). 

    Mängelrüge
    Mit der Mängelrüge können beim Kauf- und Werkvertrag Ansprüche aus Gewährleistung geltend gemacht werden. Die beim beiderseitigen Handelskauf gesetzlich besonders ausgestaltete Mängelrüge ist die Anzeige des Käufers an den Verkäufer, dass die gelieferte Ware einen Sachmangel aufweist, dass eine andere als die vereinbarte Warenmenge (sog. Falschmenge) oder eine andere als die bestellte Ware (sog. Falschlieferung, aliud) geliefert wurde (§§ 377, 378 HGB). Die Pflicht zur Mängelrüge beruht auf der kaufmännischen Untersuchungspflicht. Wird die Mängelrüge unterlassen, so wird unwiderlegbar vermutet, dass der Sachmangel, die Falschmenge oder die Falschlieferung genehmigt ist; damit verliert der Käufer seine Ansprüche aus Gewährleistung, außer bei Mängeln und Abweichungen, die bei der Untersuchung nicht erkennbar waren. Stellt sich später ein Sachmangel, die Falschmenge oder Falschlieferung heraus, so muss die Mängelrüge unverzüglich nach der Entdeckung erhoben werden. Stets genügt für die Mängelrüge, dass der Käufer die Anzeige rechtzeitig absendet (§ 377 IV HGB). Kein Ausschluss der Rechte des Käufers tritt ein, wenn der Verkäufer einen Sachmangel arglistig verschwiegen hat oder wenn die Falschmenge oder Falschlieferung nicht genehmigungsfähig ist, d.h. so erheblich von der Bestellung abweicht, dass der Verkäufer eine Genehmigung für ausgeschlossen halten musste. 

  • N

    Nachbarrecht
    I. Im Privatrecht: Abgesehen von den im öffentlichen Recht wurzelnden bau- und nachbarrechtlichen Beschränkungen kennt auch das Privatrecht aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis herrührende Beschränkungen des Eigentums an einem Grundstück. Am wichtigsten ist die Regelung der Zuführung unwägbarer Stoffe, z. B. von Geräuschen, Gerüchen usw. von einem Grundstück auf das andere (Immissionen), ferner der Überhang von Zweigen und dergleichen und der Überfall von Früchten, der versehentliche Überbau, der Notweg und die Regelung der Grenzverhältnisse und Grenzeinrichtungen an einem Grundstück (z. B. Kommunmauer). Darüber hinaus besteht die Möglichkeit eines nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs bei zu duldenden Immissionen (Aufopferungsanspruch). Daneben enthalten über Art. 124 EGBGB landerechtliche Vorschriften Bestimmungen über die Errichtung von Fenstern und dergleichen in unmittelbarer Nähe der Grundstücksgrenze und insbesondere über den Grenzabstand und die zulässige Höhe von Bäumen, Sträuchern und Hecken. Schließlich steht das gesamte Nachbarecht, auch soweit es nicht ausdrücklich geregelt ist, unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (z. B. Verbot der Errichtung eines den Nachbarn übermäßig schädigenden Bauwerks und dergleichen).

    II. Im öffentlichen Recht: Öffentlich-rechtliche Vorschriften im Interesse des Nachbarn enthält insbesondere das Bauordnungsrecht. Die Bauordnungen (Baugesetze) der Länder sehen in der Regel vor, dass die Baupläne den Eigentümern der benachbarten Grundstücke vorzulegen sind, um ihnen Einwendungen gegen das Bauvorhaben im Baugenehmigungsverfahren zu ermöglichen. Vor der Befreiung von baurechtlichen Vorschriften (Dispens) hat die Baubehörde die Eigentümer benachbarter Grundstücke zu unterrichten, wenn zu erwarten ist, dass öffentlich-rechtlich geschützte nachbarliche Belange (nicht bloße privatrechtliche, z. B. auf vertraglicher Vereinbarung oder auf einer Dienstbarkeit beruhende) berührt werden. Öffentlich-rechtliche Vorschriften, die auch dem Interesse des Nachbarn dienen, sind insbesondere die Bestimmungen über die Grenzabstände. Die Baugenehmigung wird unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt; diese können privatrechtliche Einwendungen gegen das Bauvorhaben auch nach erteilter Genehmigung noch geltend machen. Öffentlich-rechtliche Bestimmungen zugunsten von Nachbarn sind im Baugenehmigungsverfahren zu berücksichtigen. Soweit solche Rechte dem Nachbarn ein subjektives öffentliches Recht gewähren, kann er gegen eine Baugenehmigung, die dieses Recht nicht beachtet, im Verwaltungsstreitverfahren vorgehen. 

    Nacheile
    Ist die Verfolgung eins Flüchtigen, der einer Straftat verdächtig oder wegen einer solchen verurteilt ist, durch Polizeibeamte über die Grenzen ihres Amtsbezirks hinaus. Die Nacheile in ein anderes Land der Bundesrepublik gestattet § 167 GVG nur zur Fortsetzung der Verfolgung und Ergreifung des Flüchtigen; dieser ist unverzüglich dem nächsten Gericht oder der nächsten Polizeibehörde zu überstellen. Ein Länderabkommen vom 06.11.1969 lässt weitere Ermittlungen im Benehmen mit der zuständigen Polizeidienststelle zu. Siehe auch Bundeskriminalamtsgesetz (§§ 7, 8). Über das Tätigwerden in anderen Amtsbezirken innerhalb eines Landes siehe Polizeizuständigkeitsgesetze der Länder. Nacheile in das Ausland ist mit Rücksicht auf die Souveränitätsgrenzen unzulässig; hier muss zwischenstaatliche Rechtshilfe in Anspruch genommen werden. 

    Nacherbe
    Ist ein Erbe, der erst Erbe wird, nachdem zunächst ein anderer (Vorerbe) Erbe geworden ist (anders in der Regel beim Berliner Testament). Der Nacherbe ist wie der Vorerbe Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers, nicht des Vorerben. Der Nacherbe muss im Zeitpunkt des Nacherbfalls leben oder zumindest schon erzeugt sein; im Zeitpunkt des Erbfalls – Tod des Erblassers – braucht das noch nicht der Fall zu sein (§§1923, 2101 BGB). Hat der Erblasser angeordnet, dass jemand Erbe nur bis zu dem Eintritt eines bestimmten Zeitpunkts oder Ereignisses sein soll, ohne zu bestimmen, wer alsdann die Erbschaft erhalten soll, so ist anzunehmen, dass als Nacherbe eingesetzt ist, wer in diesem Zeitpunkt gesetzlicher Erbe des Erblassers wäre (§ 2104 BGB). Stirbt der eingesetzte Nacherbe vor dem Erbfall, so wird die Anordnung der Nacherbenfolge unwirksam, sofern nicht ein Ersatznacherbe bestimmt ist. Mit dem Erbfall erwirbt der Nacherbe bereits ein unentziehbares und vererbliches Anwartschaftsrecht auf Eintritt in die Erbenstellung, sofern nicht ein anderer Wille des Erblassers anzunehmen ist (§ 2108 II BGB). Diese Vererblichkeit des Anwartschaftsrechts geht der Anwachsung an andere Miterben im Zweifel vor. Durch die Einsetzung eines Ersatznacherben wird die Vererblichkeit der Anwartschaft des Nacherben nicht ohne weiteres ausgeschlossen; hat der Erblasser jedoch einen Abkömmling als Nacherben eingesetzt, so wird die Unvererblichkeit der Nacherbenanwartschaft wegen der Auslegungsregel des § 2069 BGB – Eintritt der weiteren Abkömmlinge des Abkömmlings – häufig vom Erblasser gewollt sein (BGH). Der Nacherbe hat vor dem Erbfall verschiedene Sicherungsrechte, die ihm möglichst den ungeschmälerten Bestand des Nachlasses erhalten sollen. Bei Eintritt des Nacherbfalls hat er gegenüber dem Vorerben den Anspruch auf Herausgabe der Erbschaft und der Ersatzstücke (Surrogate) in einem einer ordnungsmäßigen Verwaltung entsprechenden Zustand (§ 2130 BGB); bei Verletzung dieser Verpflichtung hat der Nacherbe gegenüber dem Vorerben einen Ersatzanspruch (§ 2134 BGB). Mit dem Nacherbfall beginnt die Haftung des Nacherben für die Nachlassverbindlichkeiten mit der Möglichkeit der Haftungsbeschränkung. Soweit danach der Nacherbe den Nachlassgläubigern für die Nachlassverbindlichkeiten nicht haftet, bleibt die Haftung des Vorerben auch nach dem Eintritt der Nacherbfolge bestehen (§§ 2144, 2145 BGB). 

  • O

    Oberbundesanwalt
    Bei dem Bundesverwaltungsgericht wird ein Oberbundesanwalt bestellt, der ebenso wie seine hauptamtlichen Mitarbeiter des höheren Dienstes die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst (§ 110 DRiG) haben muss. Der Oberbundesanwalt kann sich zur Wahrung des öffentlichen Interesses an jedem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beteiligen (ausgenommen Disziplinarsachen). Er ist an Weisungen der Bundesregierung gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht gibt in allen bei ihm anhängigen Verfahren dem Oberbundesanwalt Gelegenheit zur Äußerung. Vergleiche §§ 35, 37, 63 Nr. 4 VwGO. 

    Oberlandesgericht
    Ist das ordentliche Gericht, das im Gerichtsaufbau über dem Landgericht und unter dem Bundesgerichtshof steht. Beim Oberlandesgericht sind Senate als Spruchkörper gebildet, in erster Linie Zivil- und Strafsenate (§ 116 GVG). Sie sind mit einem vorsitzenden Richter und Richter am Oberlandesgericht besetzt und entscheiden grundsätzlich in der Besetzung von 3 Richtern (§ 122 GVG; zum Teil auch durch den Einzelrichter, § 524 ZPO; in erstinstanzlichen Strafsachen in der Hauptverhandlung und bei Abschlussentscheidungen: 5 Richter). Das Oberlandesgericht ist zuständig: in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten für Berufungen und Beschwerden gegen Urteile und Beschlüsse des Landgerichts (§ 119 GVG) und des Amtsgerichts in Kindschafts- und Familiensachen, für die weitere Beschwerde gegen Beschlüsse der Amtsgerichte (§ 568 I ZPO, § 28 FGG, § 79 I GBO); in Strafsachen hauptsächlich für die Revision gegen die Berufungsurteile des Landgerichts, ferner für die Sprungsrevision gegen amtsgerichtliche Urteile sowie für die Beschwerde gegen Beschlüsse des Landgerichts (§ 121 GVG). Im ersten Rechtszug entscheidet in bestimmten politischen Strafsachen das Oberlandesgericht, das im Bezirk einer Landesregierung seines Sitz hat (§ 120 GVG). In Berlin heißt das Oberlandesgericht „Kammergericht“. In Bayern tritt an Stelle des Oberlandesgerichts für einen Teil der Zuständigkeit das Bayrische Oberste Landesgericht. 

    Oberste Bundesbehörden
    Sind alle Behörden des Bundes, die keiner anderen Behörde nachgeordnet sind. Oberste Bundesbehörden sind insbesondere die Bundesministerien (Bundesminister) und der Bundesrechnungshof (§ 1 II des Gesetzes über die Errichtung und Aufgaben des Bundesrechnungshofes). Die obersten Bundesbehörden haben nur zum Teil einen eigenen Verwaltungsunterbau (eigene Mittel- und Unterbehörden), nämlich die Bundesfinanzverwaltung, der Auswärtige Dienst und die Bundeswehrverwaltung. Zum Teil sind für Angelegenheiten, für die dem Bund die Gesetzgebung zusteht, selbständige Bundesoberbehörden oder bundesunmittelbare Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts geschaffen worden. 

  • P

    Pacht
    Durch den Pachtvertrag wird der Verpächter verpflichtet, dem Pächter gegen Zahlung des Pachtzinses den Gebrauch des gepachteten Gegenstandes und darüber hinaus – sonst nur Miete!- den Genuss der bei ordnungsmäßiger Wirtschaft anfallenden Früchte während der Pachtzeit zu gewähren (§ 581 BGB). Gegenstand der Pacht können (anders als bei der Miete) nicht nur Sachen, sondern auch Rechte sein, z. B. Nutzung von Urheber- und Patentrechten, Lizenzvertrag und dergleichen. Auf die Pacht finden, soweit nichts anderes gesagt ist, die Vorschriften über die Miete entsprechende Anwendung (§ 581 II BGB), insbesondere auch über das Pfandrecht des Vermieters (Verpächters); zum Eigentumserwerb an den Früchten siehe Fruchterwerb. Der Pächter eines landwirtschaftlichen Grundstücks hat die gewöhnlichen Ausbesserungskosten zu tragen; das Verpächterpfandrecht erstreckt sich hier auf den gesamten Pachtzins ohne die Beschränkungen bei Vermieterpfandrecht (§§ 582 bis 585 BGB). Wird ein Grundstück samt Inventar verpachtet, so hat der Pächter dieses ordnungsgemäß zu erhalten (§ 586 BGB); übernimmt der Pächter das Inventar zum Schätzwert in eigene Verantwortung (sog. Eisernviehvertrag), so kann er über die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft verfügen; er trägt aber die Gefahr des zufälligen Untergangs von Inventarstücken und hat diese unter Abrechnung eines etwaigen Mehr- oder Fehlbetrags bei Beendigung des Pachtverhältnisses wieder zurückzugeben (§§ 587 ff. BGB). Anders als bei der Miete steht nicht nur dem Verpächter, sondern auch dem Pächter für seine Forderungen gegen den Verpächter ein gesetzliches Pfandrecht zu (§ 590 BGB). Besonderheiten gelten für die Pacht eines Landguts (§§ 593 f. BGB); einen besonderen Pachtschutz enthält zudem das Landpachtgesetz. Nach dem Pachtkreditgesetz kann der Pächter eines landwirtschaftlichen Grundstückes zur Sicherung für ein gewährtes Darlehen ein Pfandrecht am Inventar ohne Besitzübertragung an die Bank bestellen. Die Kündigung eines Pachtvertrags über ein Grundstück, über Räume oder über ein Recht ist mangels Vereinbarung nur zum Schluss eines Pachtjahres mit halbjährlicher Frist zulässig (§ 595 BGB).

    pacta sunt servanda
    = Verträge müssen eingehalten (erfüllt) werden; aus dem römischen Recht übernommener, heute noch gültiger Grundsatz der Vertragstreue. Er gilt im Besonderen kraft Völkergewohnheitsrecht, indem er bei dem Theorienstreit um die Frage der Verbindlichkeit des Völkerrechts eine Rolle spielt. 

    pactum de non petendo
    Hierunter versteht man einen Vertrag, in dem sich der Gläubiger verpflichtet, seine Forderung gegenüber dem Schuldner nicht geltend zu machen (Stillhalteabkommen). Darin liegt auch bei unbefristeter Abrede kein Erlassvertrag; vielmehr wird dem Schuldner nur eine Einrede eingeräumt. Das befristete pactum de non petendo ist als Stundung anzusehen. 

  • Q

    Quasidelikt
    Begriff des römischen Rechts, wonach der Haftung aus Delikt (unerlaubte Handlung) trotz Fehlens eines eigenen unmittelbaren Verschuldens die Haftung aus ähnlichen Tatbeständen (z. B. für einen Verrichtungsgehilfen) gleichgestellt wurde. Siehe heute Gefährdungshaftung. 

    Quasikontrakt
    Begriff des römischen Rechts, wonach eine rechtsgeschäftliche Haftung auch auf Grund vertragsähnlicher Verpflichtung begründet werden konnte. Die wichtigsten Quasikontrakte waren die Geschäftsführung ohne Auftrag und die ungerechtfertigte Bereicherung. 

    Quittung
    Ist ein schriftliches Empfangsbekenntnis des Gläubigers, die Leistung des Schuldners als Erfüllung erhalten zu haben. Auf die Quittung hat der Schuldner einen Rechtsanspruch (§ 368 BGB); er hat regelmäßig die Kosten der Quittung zu tragen (§ 369 BGB). Hat der Schuldner ein rechtliches Interesse daran, dass die Quittung in anderer Form erbracht wird, so kann er die Erteilung in dieser Form verlangen (löschungsfähige Quittung). Die Quittung ist ein Beweismittel für die Annahmeerklärung des Gläubigers. Der Überbringer einer Quittung gilt gegenüber dem Schuldner als ermächtigt, die Leistung zu empfangen, sofern nicht die äußeren, dem Schuldner bekannten Umstände entgegenstehen (§ 370 HGB). Die Leistung an den Überbringer einer echten Quittung befreit daher regelmäßig den Schuldner, auch wenn der Überbringer nicht einziehungsberechtigt ist; die Gefahr der Leistung auf eine gefälschte Quittung trifft allerdings nach wie vor den Schuldner. 

    Quorum
    Wird die Mitgliederzahl eines Gremiums genannt, die – insbesondere bei Gerichten und anderen Spruchbehörden – für die Beschlussfähigkeit gesetzlich vorgeschrieben ist. 

    Quotenvermächtnis
    Ist ein Vermächtnis, das summenmäßig dem Wert des Erbteils bei der gesetzlichen Erbfolge entspricht. 

  • R

    Rahmengebühr
    Ist eine Gebühr, bei der ein Mindest- und ein Höchstbetrag festgelegt ist, während der im Einzelfall anfallende Betrag dann nach verschiedenen Grundsätzen bestimmt wird, Z. B. nach Bedeutung, Umfang und Schwierigkeit der Angelegenheit, Vermögensverhältnissen des Gebührenschuldners. Eine Rahmengebühr ist z. B. vorgesehen für den Rechtsanwalt bei der Verteidigung in Strafsachen (siehe Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG), ferner für eine große Zahl ärztlicher Verrichtungen. 

    Rahmengesetzgebung
    Ist neben ausschließlicher und konkurrierender Gesetzgebung die dritte Form der Gesetzgebungskompetenz in der Bundesrepublik. Nach Art. 75 GG hat der Bund das Recht, Rahmenvorschriften zu erlassen über die Rechtsverhältnisse der öffentlichen Dienstkräfte der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts, die allgemeinen Grundsätze des Hochschulwesens, die allgemeinen Rechtsverhältnisse der Presse und des Films, das Jagdwesen, den Naturschutz und die Landschaftspflege, die Bodenverteilung, die Raumordnung, den Wasserhaushalt und das Melde- und Ausweiswesen. Voraussetzung ist wie bei der konkurrierenden Gesetzgebung ein Bedürfnis nach bundesgesetzlicher Regelung im Sinne von Art. 72 II GG. Die Rahmengesetzgebung ist darauf beschränkt, für den betreffenden Sachbereich einen allgemeinen Rahmen festzulegen, darf also die Materie nicht erschöpfend regeln, sondern muss die Regelung der Einzelheiten dem Landesgesetzgeber überlassen. Eine Rahmengesetzgebung setzt schließlich voraus, dass eine Ausfüllung durch Landesgesetze notwendig und möglich ist. Solange der Bund keine Regelung getroffen hat, sind die Länder ohne Beschränkung zur Gesetzgebung zuständig. 

    Ratifikation
    Enthält ein völkerrechtlicher Vertrag eine Ratifikationsklausel, so bedeutet das, dass er noch nicht mit der Unterzeichnung durch die Vertreter der vertragsschließenden Staaten wirksam wird, sondern erst, wenn das zur völkerrechtlichen Vertretung des Staates befugte Organ, das Staatsoberhaupt, – oft in feierlicher Form – erklärt, den Vertrag als verbindlich anzusehen (Ratifikation). Über die Ratifikation wird eine Urkunde errichtet. Bei zweiseitigen Verträgen werden die Ratifikationsurkunden zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht; bei mehrseitigen Verträgen wird häufig bestimmt, dass sie bei einem der Vertragsstaaten zu hinterlegen sind. Zwischen Unterzeichnung und Ratifikation wird, soweit notwendig, die Zustimmung anderer staatlicher Organe (insbesondere der gesetzgebenden Körperschaften; Art. 59 II GG) eingeholt (Ratifikationsgesetz, Zustimmungsgesetz, Vertragsgesetz) und der Vertragsinhalt in innerstaatliches Recht transformiert (Staatsvertrag). 

    Ratio legis
    Sinn des Gesetzes. 

  • S

    Sachantrag
    Ist der in einem Rechtsstreit gestellte Antrag, der sich auf den Inhalt der erstrebten Entscheidung bezieht (z. B. Klageantrag auf Verurteilung zu einer bestimmten Leistung). Gegensatz: Prozessantrag. 

    Sachbefugnis (Sachlegitimation)
    Bedeutet die Rechtszuständigkeit. Das im Prozess geltend gemachte Recht muss dem Kläger (Aktivlegitimation) gegen den Beklagten (Passivlegitimation) zustehen. Die Sachbefugnis beantwortet die Frage nach der richtigen Partei für die Begründetheit der Klage und bildet insofern die Parallele zur Prozessführungsbefugnis, die sich allein auf die Zulässigkeit der Klage auswirkt. Die Sachbefugnis besteht auch außerhalb eines Rechtsstreits auf Grund der materiellen Rechtslage. 

    Sachbericht
    Ist der Teil eines Gutachtens, in dem die tatsächlichen Vorgänge, die der rechtlichen Würdigung zugrunde gelegt werden, enthalten sind. Der Sachbericht entspricht insoweit dem Tatbestand des Urteils. Bei Beschlüssen wird dieser Teil der Gründe auch vielfach Sachbericht genannt. 

  • T

    Talion (lat. Talio)
    Ist die Vergeltung einer strafbaren Rechtsgüterverletzung an dem Täter durch zufügen eines gleichartigen Übels (Auge um Auge, Zahn um Zahn; Blutrache). Die im römischen und frühen germanischen Recht übliche reine Vergeltungsstrafe (poena talionis) wird in allen Kulturländern abgelehnt, wie auch der Vergeltungsgedanke als Strafzweck durchweg abgelehnt wird. Die vom Verletzten selbst vorgenommene Vergeltung wird als unzulässige Selbstjustiz betrachtet und strafrechtlich verfolgt, weil die schuldangemessene Sühnung von Straftaten durch rechtsstaatlich vertretbare Mittel dem Staat vorbehalten und Sache der Strafverfolgungsorgane und Gerichte ist. 

    Tantieme
    Ist eine Beteiligung, die in einem Prozentsatz des Umsatzes oder Gewinns besteht und meist neben einer festen Vergütung an Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft, Geschäftsführer und dergleichen gezahlt wird. Tantiemen erhalten auch Urheber für die Verwertung ihrer Nutzungsrechte. 

    Taragewicht
    Ist das Gewicht der Verpackung, das beim Handelskauf, wenn der Kaufpreis nach dem Gewicht der Ware bemessen wird, in Abzug zu bringen ist, falls sich nicht aus Vertrag oder Handelsbrauch etwas anderes ergibt (§ 380 HGB). 

    Überarbeit:
    Ist jede die normale Arbeitszeit überschreitende Arbeit, die im Unterscheid zur Mehrarbeit nicht durch entsprechende Freizeit zu anderer Arbeitszeit ausgeglichen wird. Zu Überarbeit ist der Arbeitnehmer nur auf Grund Tarifvertrags, Betriebsvereinbarung oder Einzelarbeitsvertrags verpflichtet; auf Grund einseitiger Anordnung des Arbeitgebers (Direktionsrecht) kann sie unter Umständen auf Grund der Treuepflicht des Arbeitnehmers oder in außergewöhnlichen (Not)Fällen verlangt werden. Für Überarbeit ist ein angemessener Zuschlag zum normalen Arbeitslohn (sog. Überstundenzuschlag) zu zahlen. Der gesamte für Überarbeit angefallene Arbeitslohn ist zur Hälfte unpfändbar (§ 850 a Nr. 1 ZPO; Lohnpfändung). 

  • U

    Überbau
    Hat ein Grundstückseigentümer bei der Errichtung eines Gebäudes über die Grundstücksgrenze teilweise auf ein fremdes Grundstück gebaut, so kann sich an sich der Eigentümer dieses Grundstücks hiergegen mit der Klage wegen Eigentumsstörung (§ 1004 BGB) wehren, die sich auf Beseitigung der Störung richtet. Der Überbau ist jedoch zu dulden, wenn der Überbauende ohne Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit (Verschulden) gehandelt und der Nachbar nicht vor oder sofort nach der Grenzüberschreitung Widerspruch erhoben hat (sog. entschuldigter oder rechtmäßiger Überbau, §§ 912 ff. BGB; Verschulden des Architekten u. s. w. ist zuzurechnen). Während beim unentschuldigten Überbau der überbaute Teil in das Eigentum des Nachbareigentümers fällt (BGH), gehört der rechtmäßige Überbau ganz dem versehentlich Überbauenden (streitig). Der Nachbar, der den berechtigten Überbau hinnehmen muss, hat zum Ausgleich einen Anspruch auf angemessene Entschädigung durch eine laufende Geldrente (Überbaurente), die im Grundbuch nicht eintragungsfähig ist und allen Rechten am Grundstück vorgeht (§ 914 BGB). Der Rentenberechtigte kann ferner verlangen, dass ihm der Überbauende gegen entsprechenden Wertersatz den überbauten Teil seines Grundstücks abkauft (§ 915 BGB).

    Überbesetzte Kammer (überbesetzter Senat)
    Weist der Geschäftsverteilungsplan einem Gerichtskollegium mehr Richter zu, als bei Erlass einer Entscheidung mitwirken dürfen, so muss der Vorsitzende vor Beginn des Geschäftsjahres bestimmen, nach welchen Grundsätzen die Mitglieder bei den einzelnen Verfahren mitwirken (§ 21 g GVG). Dadurch muss gewährleistet sein, dass niemand dem gesetzlichen Richter entzogen wird. 

  • V

    Venire contra factum propium
    Zuwiderhandlung gegen das eigene frühere Verhalten. 

    Verabredung einer Straftat
    Ist, wenn es nicht mindestens zu einem Versuch kommt (der die Verabredung aufzehrt), nur in bestimmten Fällen strafbar. Nach § 30 II StGB wird derjenige, der mit wenigstens einem anderen die Begehung eines Verbrechens oder die Anstiftung hierzu verabredet, nach den für den Versuch des Verbrechens geltenden Vorschriften (jedoch mit Milderungsgebot) bestraft. Insoweit ist also ausnahmsweise schon eine bloße Vorbereitungshandlung unter Strafe gestellt. Doch wird nicht nach § 30 StGB bestraft, wer nach der Verabredung das Verbrechen verhindert (Fall der tätigen Reue) oder, falls das Verbrechen ohne sein Zutun unterbleibt oder unabhängig von der Verabredung begangen wird, wenn er sich ernsthaft um die Verhinderung bemüht hat (§ 31 StGB). Ferner ist als militärische Straftat die Verabredung von Soldaten zur Unbotmäßigkeit, nämlich zur Gehorsamsverweigerung, Meuterei, Bedrohung oder Nötigung eines Vorgesetzten oder zu einem tätlichen Angriff auf diesen in § 28 WehrstrafG mit der für die Begehung der Tat vorgesehenen Strafe bedroht; auch hier wirkt tätige Reue strafbefreiend. 

    Veränderungssperre
    Ist die behördliche Anordnung, dass zur Sicherung einer Planung in einem sog. Planbereich keine oder nur bestimmte bauliche Veränderungen vorgenommen werden dürfen. Sie kann bestimmen, dass erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen der Grundstücke nicht vorgenommen werden dürfen, nicht genehmigungsbedürftige, aber wertsteigernde bauliche Anlagen nicht errichtet oder wertsteigernde Änderungen solcher Anlagen nicht vorgenommen werden dürfen, genehmigungsbedürftige bauliche Anlagen nicht errichtet oder verändert werden dürfen (§§ 14 ff. BauGB). Die Veränderungssperre wird von der Gemeinde mit Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde als Satzung beschlossen, kann also im Wege der Normenkontrolle überprüft werden. Die Veränderungssperre tritt nach 2 Jahren außer Kraft; die Gemeinde kann sie unter gewissen Voraussetzungen verlängern oder nach Außerkrafttreten erneut beschließen. Bei länger dauernder Veränderungssperre (mehr als 4 Jahre) ist der Betroffene für die entstandenen Vermögensnachteile angemessen in Geld zu entschädigen. Als gegenüber der Veränderungssperre weniger einschneidende oder vorläufige Maßnahme sieht § 15 BauGB die zeitweilige Zurückstellung von Baugesuchen vor. Veränderungssperren sind auch in anderen Gesetzen vorgesehen, in denen bauliche oder sonstige Planungen geregelt sind (z.B. im BundesfernstrassenG; § 15 BundeswasserstrassenG; § 36 a WasserhaushaltsG; § 34 FlurbereinigungsG). 

  • W

    Wahlbeamte
    Sind Beamte, deren Berufung in das Beamtenverhältnis eine besondere Wahl erfordert; z. B. – in Bayern – Landräte, Bürgermeister, berufsmäßige Gemeinderatsmitglieder, – in NRW – Beigeordnete. Sie sind regelmäßig Beamte auf Zeit (vgl. §§ 95 ff. BRRG). Im Übrigen gelten, vorbehaltlich besonderer gesetzlicher Regelungen, die allgemeinen Beamtengesetze. 

    Wahldelikte
    In §§ 107 ff. StGB sind zur Sicherung des ordnungsgemäßen Ablaufs der Wahlen zu den Volksvertretungen und sonstiger Wahlen und Abstimmungen des Volkes Strafbestimmungen aufgestellt. Sie gelten nach § 108 d StGB nur für die Wahlen zum Bundestag, den Länderparlamenten, dem Europäischen Parlament, den Gemeinde-, Kreis- und Provinzialvertretungen (nicht für Wahlen zu kirchlichen oder Berufskörperschaften, z. B. Anwaltskammern oder Betriebsvertretungen) sowie für Volksabstimmungen u8nd Urwahlen in der Sozialversicherung. Wegen Wahlbehinderung wird bestraft, wer mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt eine Wahl oder die Feststellung ihres Ergebnisses verhindert oder stört. Der Wahlfälschung macht sich schuldig, wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Wahlergebnis herbeiführt (z.B. ausgefüllte Wahlscheine entfernt), das Wahlergebnis verfälscht (z. B. durch falsches Auszählen) oder das Ergebnis unrichtig verkündet. Bestrat wird ferner die Fälschung von Wahlunterlagen; sie kann darin bestehen, dass der Täter sich unbefugt in die Wählerliste eintragen lässt oder einen anderen unbefugt einträgt oder eine befugte Eintragung verhindert, ebenso darin, dass der Täter sich in die Bewerberliste aufnehmen lässt, obwohl er nicht passiv wahlberechtigt ist. Auch die Täuschung eines Wählers über den Inhalt seiner Stimmabgabe ist unter Strafe gestellt. Wegen Wählernötigung wird bestraft, wer rechtswidrig durch Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel, Missbrauch eines beruflichen oder wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnisses oder durch sonstigen wirtschaftlichen Druck einen Wahlberechtigten nötigt oder hindert, zu wählen oder sein Wahlrecht in einem bestimmten Sinne auszuüben. Aktive Wählerbestechung (Stimmenkauf) liegt im Anbieten, Versprechen oder Gewähren von Geschenken oder anderen Vorteilen – nicht nur Vermögensvorteilen – dafür, dass der Wähler nicht oder in einem bestimmten Sinne wählt (also nicht schlechthin für Ausübung des Wahlrechts, passive Wählerbestechung (Stimmenverkauf) im Fordern, Sichversprechenlassen oder Annehmen von Vorteilen. Die Strafvorschrift gegen Wählerbestechung bezieht sich aber nur auf die Stimmabgabe des Volkes in Ausübung staatsbürgerlicher Rechte. Sie umfasst nicht den Stimmenkauf und –verkauf bei Wahlen und Abstimmungen innerhalb der Volksvertretungen, also nicht die Bestechung und Bestechlichkeit von Abgeordneten. Die Verletzung des Wahlgeheimnisses ist ebenfalls unter Strafe gestellt. Bei Behinderung, Wahlfälschung, Nötigung oder Täuschung ist auch Versuch strafbar. Als Strafe ist Freiheitsstrafe (mit unterschiedlichen Mindest- und Höchstmaßen) und meist wahlweise Geldstrafe angedroht; Aberkennung des Wahl- und Stimmrechts ist nach Maßgabe des § 108 c StGB zulässig. 

    Wahlfeststellung
    Lässt sich in einem Strafverfahren nur feststellen, dass der Angeklagte einen von mehreren in Frage stehenden Tatbeständen verwirklicht, aber nicht, welche dieser Taten er wirklich begangen hat, so kommt eine Wahlfeststellung in Betracht. Sie ist nicht zulässig, wenn das eine Delikt gegenüber dem anderen nur die mindere Stufe einer Rechtsverletzung darstellt, also in einem schwereren bereits enthalten ist, wie z. B. bei Versuch und Vollendung, Beihilfe und Täterschaft, einfachem und schwerem Diebstahl, fahrlässiger und vorsätzlicher Tötung. In einem solchem Falle kann nach dem Grundsatz „in dubio mitius“ nur nach der milderen Strafvorschrift verurteilt werden. Liegt kein Stufenverhältnis vor, so kann eine Wahlfeststellung stattfinden entweder, wenn es sich um gleichartige Gesetzesverletzungen handelt (eine von zwei eidlichen Aussagen ist falsch), oder wenn diese zwar ungleichartig, aber entweder nur verschiedene Begehungsformen desselben Delikts oder mindestens rechtsethisch und psychologisch vergleichbar sind. Wahlfeststellung ist daher zulässig zwischen Einsteige- und Nachschlüsseldiebstahl, Betrug und Untreue, Diebstahl und Hehlerei; nach der Rechtsprechung dagegen nicht bei Wahl zwischen Betrug und versuchter Abtreibung, Herbeiführung eines Vollrauschs (§ 323 a StGB) und der im Rausch begangenen strafbedrohten Handlung. Bei Wahlfeststellungen werden in der Urteilsformel beide Straftaten alternativ festgestellt. Die Strafe ist dem nach dem konkreten Fall mildesten Gesetz zu entnehmen, die Strafzumessung auf den mildesten Tatbestand abzustellen. Nebenstrafen und –folgen und Maßregeln der Besserung und Sicherung sind nur zulässig, wenn in allen herangezogenen Gesetzen vorgesehen. 

  • Z

    Zahlungsbefehl
    War die frühere Bezeichnung für den Mahnbescheid. 

    Zahlungseinstellung
    Liegt vor, wenn ein Schuldner seine Zahlungspflichten nicht mehr nachkommt, weil es ihm voraussichtlich dauernd an Geldmitteln fehlt. Einzelne, im Verhältnis zu dem gesamten fälligen Schulden geringfügige Zahlungen schließen die Zahlungseinstellung nicht aus. Aus dem Vorliegen der Zahlungseinstellung wird auf die Zahlungsunfähigkeit geschlossen (§ 102 KO). Außerdem spielt die Zahlungseinstellung eine Rolle bei der Konkursanfechtung. 

    Zahlungsunfähigkeit
    Liegt vor, wenn der Schuldner seine fälligen Geldverbindlichkeiten nicht mehr erfüllen kann, weil er nicht über genügend Bargeldmittel verfügt. Die Zahlungsunfähigkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Schuldner einzelne kleinere Verbindlichkeiten noch erfüllt. Die Zahlungsunfähigkeit ist Grund zur Eröffnung des Konkurses.